Übergangsregelung

Bisherige Versorgung und Verordnung weiter möglich

Zur Umsetzung der Neuerungen hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist eingeführt, innerhalb der die Produkte, die künftig als »sonstige Produkte zur Wundbehandlung« gelten, verordnungs- und erstattungsfähig bleiben – vorausgesetzt, sie wurden vor dem definierten Stichtag 31.08.2020 in die Versorgung eingeführt.1 Diese zunächst einjährige Übergangsfrist wurde nun mit dem ALBVVG angepasst und von 36 auf 48 Monate verlängert. Das heißt, die entsprechenden Produkte bleiben bis zum 01.12.2024 verordnungs- und erstattungsfähig.

1 § 31 Abs. 1a SGB V

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